1-Stern-Bewertung strafbar? Rechtslage 2026
Eine 1-Stern-Bewertung ist nicht automatisch strafbar. Strafbar wird eine Bewertung, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält (§ 186 StGB — üble Nachrede), Beleidigungen darstellt (§ 185 StGB) oder als geschäftsschädigende Verleumdung einzustufen ist (§ 187 StGB). Reine Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 GG geschützt.
Wann ist eine 1-Stern-Bewertung strafbar?
Die bloße Vergabe von einem Stern ist für sich genommen nicht strafbar. Eine Sternebewertung — auch ohne begleitenden Text — ist eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Strafbar wird eine 1-Stern-Bewertung erst dann, wenn der begleitende Text oder die Gesamtumstände einen Straftatbestand erfüllen. Das deutsche Strafrecht kennt drei zentrale Tatbestände, die bei rechtswidrigen Bewertungen relevant werden können:
Beleidigung (§ 185 StGB): Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Bewertung die Ehre des Bewerteten durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung angreift. Entscheidend ist, dass die Äußerung nicht mehr als sachliche Kritik zu werten ist, sondern ausschließlich auf die Herabsetzung der Person abzielt. Beispiele: „Der Inhaber ist ein Betrüger und gehört hinter Gitter“ oder „Absoluter Pfuscher, sollte seinen Laden dichtmachen“. Reine Schimpfwörter und persönliche Angriffe, die keinen sachlichen Kern mehr haben, erfüllen den Tatbestand der Beleidigung. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Im Bereich von Online-Bewertungen werden in der Praxis überwiegend Geldstrafen verhängt.
Üble Nachrede (§ 186 StGB): Üble Nachrede setzt voraus, dass der Verfasser eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Bewerteten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen — und die Wahrheit dieser Tatsache nicht erwiesen ist. Der entscheidende Unterschied zur Beleidigung: Es geht um überprüfbare Tatsachenbehauptungen, nicht um Werturteile. Beispiel: „Das Unternehmen verwendet abgelaufene Materialien“ — wenn dies unwahr und nicht beweisbar ist, liegt üble Nachrede vor. Die Strafandrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei öffentlicher Begehung (was bei einer Online-Bewertung stets der Fall ist) bis zu fünf Jahre.
Verleumdung (§ 187 StGB): Verleumdung ist die schärfste Stufe der Ehrverletzungsdelikte. Sie liegt vor, wenn der Verfasser wider besseres Wissen — also vorsätzlich — unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Bewerteten verächtlich zu machen. Der Unterschied zur üblen Nachrede: Bei der Verleumdung weiß der Täter, dass seine Behauptung unwahr ist. Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter bewertet das Unternehmen mit einem Stern und behauptet bewusst wahrheitswidrig, der Geschäftsführer habe „Steuergelder hinterzogen“. Die Strafandrohung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
| Straftatbestand | Voraussetzung | Strafrahmen | Beispiel |
|---|---|---|---|
| § 185 StGB — Beleidigung | Kundgabe der Missachtung, persönlicher Angriff | Geldstrafe bis 2 Jahre | „Betrüger und Abzocker“ |
| § 186 StGB — Üble Nachrede | Unwahre Tatsachenbehauptung, nicht beweisbar | Bis 2 Jahre, öffentlich bis 5 Jahre | „Verwendet abgelaufene Materialien“ |
| § 187 StGB — Verleumdung | Wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung | Bis 5 Jahre | „Hat Steuergelder hinterzogen“ (bewusst unwahr) |
Wichtig: Nicht jede negative Bewertung, die ärgerlich oder geschäftsschädigend ist, erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist bewusst hoch angesetzt, weil das Strafrecht nur als letztes Mittel (ultima ratio) eingesetzt werden soll. In vielen Fällen ist der zivilrechtliche Weg — also die Löschung der Bewertung und gegebenenfalls Schadensersatz — effektiver und schneller als ein Strafverfahren.
Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht — wo liegt die Grenze?
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und rechtswidriger Bewertung ist eine der komplexesten Fragen im deutschen Äußerungsrecht. Art. 5 Abs. 1 GG schützt das Recht, seine Meinung frei zu äußern — einschließlich scharfer und überspitzter Kritik. Gleichzeitig schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die persönliche Ehre und den wirtschaftlichen Ruf. Beide Grundrechte stehen sich gleichrangig gegenüber und müssen im Einzelfall abgewogen werden.
Meinungsäußerungen sind geschützt: Eine Bewertung wie „Ich war mit dem Service unzufrieden“, „Meiner Meinung nach zu teuer für die gebotene Leistung“ oder „Würde ich nicht weiterempfehlen“ ist eine subjektive Wertung und durch die Meinungsfreiheit geschützt — auch wenn sie für das betroffene Unternehmen ärgerlich und wirtschaftlich schädlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass die Meinungsfreiheit auch „scharfe und überspitzte Kritik“ umfasst (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91).
Tatsachenbehauptungen genießen keinen uneingeschränkten Schutz: Im Gegensatz zu Meinungsäußerungen genießen Tatsachenbehauptungen nur eingeschränkten Grundrechtsschutz. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich zulässig, unwahre Tatsachenbehauptungen sind es nicht. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Aussage objektiv überprüfbar ist — beispielsweise „Die Lieferung kam drei Wochen zu spät“ oder „Das Restaurant hat Schimmel in der Küche“. Ob solche Aussagen zulässig sind, hängt von ihrem Wahrheitsgehalt ab.
BGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung: Der BGH hat in mehreren Grundsatzurteilen die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert. Im Urteil vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15) stellte der BGH klar, dass Bewertungsportale bei einer substantiierten Beanstandung verpflichtet sind, den Verfasser zur Stellungnahme aufzufordern. Im Urteil vom 14.01.2020 (Az. VI ZR 497/18) entschied der BGH, dass auch eine Bewertung mit nur einem Stern und ohne Text eine Meinungsäußerung darstellt, die grundsätzlich zulässig ist — sofern ein tatsächlicher Geschäftskontakt vorlag. Lag kein Kundenkontakt vor, ist die Bewertung rechtswidrig.
Schmähkritik als absolute Grenze: Eine Sonderstellung nimmt die sogenannte Schmähkritik ein. Schmähkritik liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht. Schmähkritik ist nie von der Meinungsfreiheit gedeckt — eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht findet nicht statt. Der BGH wendet den Begriff der Schmähkritik allerdings restriktiv an: Eine bloße Überspitzung oder auch eine unsachliche Kritik genügt nicht. Es muss eine „reine Herabsetzung der Person“ vorliegen, die jeglichen sachlichen Bezug verloren hat.
Zivilrechtliche Ansprüche bei rechtswidrigen Bewertungen
Neben dem strafrechtlichen Weg stehen Unternehmern bei rechtswidrigen 1-Stern-Bewertungen auch zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung. In der Praxis ist der zivilrechtliche Weg häufig effektiver und schneller als ein Strafverfahren, da er direkt auf die Beseitigung der Bewertung und den Ausgleich des entstandenen Schadens abzielt.
Unterlassungsanspruch (§ 1004 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB): Wenn eine Bewertung das Persönlichkeitsrecht oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Anspruch richtet sich zunächst gegen den Verfasser der Bewertung. Ist der Verfasser nicht identifizierbar, kann der Anspruch auch gegen das Bewertungsportal als mittelbaren Störer geltend gemacht werden. Das Bewertungsportal haftet, wenn es trotz Kenntnis der Rechtsverletzung die Bewertung nicht entfernt (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). In der Praxis bedeutet der Unterlassungsanspruch: Die rechtswidrige Bewertung muss gelöscht werden und darf nicht erneut veröffentlicht werden.
Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185–187 StGB): Wenn eine strafbare Bewertung einen nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu. Der Schaden kann in Form von entgangenen Aufträgen, verlorenen Kunden oder einem Rückgang des Umsatzes bestehen. Die Beweisführung ist in der Praxis oft anspruchsvoll — es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bewertung und dem Schaden nachgewiesen werden. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) bestehen, der nach § 253 BGB zugesprochen werden kann.
Löschung über das Bewertungsportal: Der in der Praxis häufigste und effektivste Weg ist die direkte Aufforderung an das Bewertungsportal, die rechtswidrige Bewertung zu löschen. Ein Fachanwalt formuliert eine fundierte rechtliche Begründung und fordert das Portal unter Fristsetzung zur Löschung auf. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Störerhaftung: Das Portal haftet als mittelbarer Störer, wenn es trotz Kenntnis einer Rechtsverletzung nicht handelt. Wie auch bei Google Bewertungen löschen ist die anwaltliche Aufforderung der effektivste Weg, rechtswidrige Bewertungen zu entfernen.
Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen — etwa wenn die Bewertung erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht und das Portal auf die anwaltliche Aufforderung nicht reagiert — kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dieses gerichtliche Eilverfahren verpflichtet das Portal zur sofortigen Löschung der Bewertung. Die Kosten des Verfahrens trägt im Erfolgsfall die Gegenseite. Eine einstweilige Verfügung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung beantragt werden (Dringlichkeitsfrist).
Was Unternehmer bei einer strafbaren Bewertung tun sollten
Wenn Sie eine 1-Stern-Bewertung erhalten haben, die möglicherweise strafbar ist, stellt sich die Frage: Strafanzeige oder zivilrechtliche Löschung? Beide Wege haben Vor- und Nachteile, und die richtige Strategie hängt vom Einzelfall ab.
Strafanzeige — Vorteile und Grenzen: Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist kostenlos und kann dazu führen, dass der Verfasser strafrechtlich verfolgt wird. Die Staatsanwaltschaft kann zudem die Identität des Verfassers ermitteln — ein erheblicher Vorteil, wenn die Bewertung anonym abgegeben wurde. Allerdings hat die Strafanzeige einen entscheidenden Nachteil: Sie führt nicht automatisch zur Löschung der Bewertung. Selbst wenn der Verfasser verurteilt wird, bleibt die Bewertung auf dem Portal sichtbar, bis sie separat gelöscht wird. Außerdem dauern Strafverfahren in der Regel mehrere Monate bis Jahre — für Unternehmer, die unter dem akuten Schaden einer rechtswidrigen Bewertung leiden, ist das zu lang.
Zivilrechtliche Löschung — der schnellere Weg: Die zivilrechtliche Löschung über einen Fachanwalt zielt direkt auf die Entfernung der Bewertung ab. Der Anwalt fordert das Bewertungsportal unter Fristsetzung zur Löschung auf. In der Regel wird die Bewertung innerhalb von 2–4 Wochen entfernt. Diese Option ist für die meisten Unternehmer der empfohlene erste Schritt, da sie den unmittelbaren Schaden schnell beseitigt.
Kombinierte Strategie: In schwerwiegenden Fällen — etwa bei systematischer Verleumdung durch einen Konkurrenten oder bei erpresserischen Bewertungen — kann eine kombinierte Strategie sinnvoll sein: Zunächst die zivilrechtliche Löschung der Bewertung, um den unmittelbaren Schaden zu beseitigen, und parallel eine Strafanzeige, um den Verfasser zur Rechenschaft zu ziehen und künftige Wiederholungen zu verhindern.
Empfohlene Sofortmaßnahmen: Unabhängig von der gewählten Strategie sollten Sie folgende Schritte sofort umsetzen: Erstens, dokumentieren Sie die Bewertung mit Screenshots inklusive Datum, URL und vollständigem Text. Zweitens, antworten Sie sachlich und professionell auf die Bewertung, ohne persönliche Daten des Verfassers zu nennen oder Fehler einzugestehen. Drittens, melden Sie die Bewertung über die Meldefunktion des Portals. Viertens, lassen Sie die Bewertung von einem Fachanwalt kostenlos auf Löschbarkeit prüfen.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen. Für Ihren konkreten Fall empfehlen wir eine kostenlose Erstberatung durch unseren Fachanwalt für IT-Recht.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine 1-Stern-Bewertung ohne Text strafbar?
Nein. Eine reine Sternebewertung ohne begleitenden Text ist eine Meinungsäußerung und grundsätzlich durch Art. 5 GG geschützt. Strafbar wird eine Bewertung erst durch beleidigende, verleumderische oder unwahre Texte. Eine 1-Stern-Bewertung ohne Text kann jedoch zivilrechtlich angreifbar sein, wenn nachweislich kein Kundenkontakt bestand — in diesem Fall liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
Kann ich den Verfasser einer strafbaren Bewertung identifizieren?
Im Rahmen eines Strafverfahrens kann die Staatsanwaltschaft die Identität des Verfassers über das Bewertungsportal oder den Internetprovider ermitteln. Zivilrechtlich ist die Identifizierung schwieriger: Bewertungsportale geben Nutzerdaten in der Regel nicht ohne gerichtliche Anordnung heraus. Ein Fachanwalt kann über eine einstweilige Verfügung die Herausgabe der Nutzerdaten erwirken.
Lohnt sich eine Strafanzeige bei einer schlechten Google-Bewertung?
Eine Strafanzeige kann sich lohnen, wenn Sie den Verfasser strafrechtlich verfolgen möchten — etwa bei systematischer Verleumdung oder Erpressung. Für die schnelle Entfernung der Bewertung ist jedoch die zivilrechtliche Löschung über einen Fachanwalt in der Regel der effektivere Weg. Die Strafanzeige führt nicht automatisch zur Löschung der Bewertung und kann mehrere Monate bis Jahre dauern.
Was ist der Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung?
Eine Meinungsäußerung ist ein subjektives Werturteil („Ich fand den Service schlecht“), das grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Eine Tatsachenbehauptung ist eine objektiv überprüfbare Aussage („Das Restaurant hat Schimmel in der Küche“), die nur dann zulässig ist, wenn sie wahr ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt werden.
Kann eine negative Bewertung Schadensersatzansprüche auslösen?
Ja. Wenn eine rechtswidrige Bewertung einen nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB zu. Der Schaden kann in entgangenen Aufträgen, Umsatzrückgang oder verlorenen Kunden bestehen. Die Beweisführung ist anspruchsvoll — es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bewertung und dem Schaden belegt werden. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.
Häufige Fragen
Ist eine 1-Stern-Bewertung ohne Text strafbar?
Nein. Eine reine Sternebewertung ohne Text ist eine Meinungsäußerung und durch Art. 5 GG geschützt. Strafbar wird eine Bewertung erst durch beleidigende, verleumderische oder unwahre Texte.
Kann ich den Verfasser einer strafbaren Bewertung identifizieren?
Im Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft die Identität über das Portal oder den Internetprovider ermitteln. Zivilrechtlich ist eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Nutzerdaten möglich.
Lohnt sich eine Strafanzeige bei einer schlechten Google-Bewertung?
Für die schnelle Entfernung ist die zivilrechtliche Löschung effektiver. Eine Strafanzeige lohnt sich bei systematischer Verleumdung oder Erpressung, führt aber nicht automatisch zur Löschung der Bewertung.
Was ist der Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung?
Eine Meinungsäußerung ist ein subjektives Werturteil, das durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Eine Tatsachenbehauptung ist objektiv überprüfbar und nur dann zulässig, wenn sie wahr ist.
Kann eine negative Bewertung Schadensersatzansprüche auslösen?
Ja. Bei nachweisbarem wirtschaftlichem Schaden durch eine rechtswidrige Bewertung steht Ihnen Schadensersatz nach § 823 BGB zu. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zusätzlich Geldentschädigung verlangt werden.

Dr. Marcus Lehmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
Dr. Marcus Lehmann hat sich seit 2011 auf die Löschung rechtswidriger Google-Bewertungen spezialisiert. Er vertritt Unternehmen, Ärzte und Freiberufler bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Google und ist regelmäßig als Experte für Reputationsrecht in Fachmedien vertreten.
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